I. Einleitung
1. Allgemeines
Gemäß § 2 GmbHG1) entsteht die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Gemäß § 3 Abs 1 hat die Eintragung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages (GesV) und die Bestellung der Geschäftsführer (GF) zur Voraussetzung. Gemäß § 10 Abs 1 müssen bei der Anmeldung zur Eintragung bereits die Stammeinlagen im vereinbarten Ausmaß voll einbezahlt und allfällige Sacheinlagen in vollem Umfang bewirkt sein und sich in der freien Verfügung der GF befinden. Auch die Einzahlung der Gesellschaftssteuer muß bereits bei der Anmeldung zur Eintragung durch Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.