§ 111 StGB, § 117 Abs 1 StGB
Politische Parteien können an sich nicht Deliktsobjekt von strafbaren Handlungen gegen die Ehre sein. Ist jedoch der Kreis der Personen, auf den sich die ehrenrührige Kollektiväußerung bezieht, auf eine ganz bestimmte – sei es auch größere – Anzahl von Personen beschränkt, so ist jede einzelne dieser Personen zur strafrechtlichen Verfolgung der beleidigenden Äußerung befugt.