vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 15, 146 und 147 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1978, 324 Heft 11 und 12 v. 10.6.1978

§ 15 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB

Das Erfordernis der zeitlichen Nähe und des Ausschlusses von weiteren Zwischenakten gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn; somit nur für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 vorausgehen, nicht aber für solche, die selbst bereits Ausführungshandlungen sind. – I. S. des § 146 vorgenommene Täuschungshandlungen gehören bereits zur Ausführung des Betrugs selbst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!