§ 15 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB
Das Erfordernis der zeitlichen Nähe und des Ausschlusses von weiteren Zwischenakten gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn; somit nur für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 vorausgehen, nicht aber für solche, die selbst bereits Ausführungshandlungen sind. – I. S. des § 146 vorgenommene Täuschungshandlungen gehören bereits zur Ausführung des Betrugs selbst.