§ 355 EO
Das Exekutionsgericht ist zur Entscheidung über einen Strafvollzugsantrag ausschließlich sachlich zuständig. – Nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw. in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe.