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§ 355 EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 322 Heft 11 und 12 v. 10.6.1978

§ 355 EO

Das Exekutionsgericht ist zur Entscheidung über einen Strafvollzugsantrag ausschließlich sachlich zuständig. – Nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw. in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe.

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