§ 391 Abs 1 ZPO
Ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruchs kann auch dann gefällt werden, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse (also nicht durch Anerkenntnis oder Verzicht) eingetreten ist.
OGH, 03.02.1977, 7 Ob 819/76