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§ 391 Abs 1 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 318 Heft 11 und 12 v. 10.6.1978

§ 391 Abs 1 ZPO

Ein Teilurteil über einen Teil des Klagsanspruchs kann auch dann gefällt werden, wenn die teilweise Spruchreife im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse (also nicht durch Anerkenntnis oder Verzicht) eingetreten ist.

OGH, 03.02.1977, 7 Ob 819/76

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