§ 1358 ABGB, § 210 EO
Zum Nachweis des Bestehens einer im Meistbotverteilungsverfahren angemeldeten Forderung eines Bürgen genügt der Nachweis der Zahlung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung durch den Bürgen in dieser seiner Eigenschaft; der Pfandrechtsübergang ergibt sich sodann bereits aus § 1358 ABGB.