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Rückwirkende Rechtswirkung einer Umqualifizierung eines neuen Selbständigen gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu einem freien DN gem § 4 Abs 4 ASVG

EntscheidungsbesprechungAufsatzReinhard MinderockJAS 2024, 186 - 195 Heft 2 v. 25.6.2024

1. Die Heranziehung des § 410 Abs 1 Z 8 ASVG und damit auch des § 10 Abs 1a ASVG setzt voraus, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 194a GSVG bei Säumigkeit der ÖGK zunächst eine Vorfragenbeurteilung durch die SVS erfolgt ist, auf Grund deren eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG verneint und eine solche nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bejaht worden ist. Auch wenn diese enge Auslegung sich nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, hat sie neben dem in den Gesetzesmaterialien hervorgehobenen engen Zusammenhang der genannten Bestimmungen mit dem zugleich geschaffenen besonderen Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG auch für sich, dass im "Verschweigen" des in dieses Verfahren einbezogenen Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG eine Rechtfertigung dafür liegt, ausnahmsweise eine dem Gesetz entsprechende Korrektur der Versicherungszugehörigkeit nicht auch rückwirkend zuzulassen.2. Eine "bestehende Pflichtversicherung" iSd § 410 Abs 1 Z 8 ASVG ist eine Pflichtversicherung, die nicht nur faktisch durchgeführt wurde, sondern deren Tatbestandsvoraussetzungen in einem nach § 194a GSVG erlassenen Bescheid bejaht wurden. Nur in diesen Fällen ist für die nachträgliche abweichende Beurteilung durch den Krankenversicherungsträger nach dem ASVG - auch ohne entsprechenden Antrag - die Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 410 Abs 1 Z 8 ASVG geboten, der wiederum gem § 10 Abs 1a ASVG bloß ex nunc Wirksamkeit entfaltet.

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