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Ausschluss mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer aus der Arbeitslosenversicherung verfassungswidrig

EntscheidungsbesprechungAufsatzThomas PfalzJAS 2023, 271 - 294 Heft 3 v. 5.10.2023

Für den VfGH ist nicht erkennbar, weshalb mehrfach geringfügig Beschäftigte aus verwaltungsökonomischen und legistischen Gründen nicht in die AlV, sehr wohl aber in die Vollversicherung des ASVG - also in andere Zweige der SV - einbezogen werden können.Im Hinblick auf das Ziel der AlV sowie im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen DN, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet.Dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter DN, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die AlV einbezogen zu werden, kommt somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand.

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