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Keine einklagbare Pflicht des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags gem § 22a GehG

EntscheidungsbesprechungAufsatzMartina SchickmairJAS 2023, 184 - 196 Heft 2 v. 5.7.2023

Die Bestimmung des § 22a Abs 1 Satz 2 GehG ist dahin zu verstehen, dass sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Abschluss des Kollektivvertrags über eine Pensionskassenzusage durch den Bund schafft. Eine einklagbare Pflicht des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags besteht nicht.

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