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Teilbetriebsübergang bei Überlassungs- und Payrollingbetrieben

EntscheidungsbesprechungAufsatzChristoph KietaiblJAS 2022, 389 - 396 Heft 4 v. 13.12.2022

1. In Konstellationen, in denen Personal und Betriebsmittel zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich sind, kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn nur Personal freiwillig übernommen wird und den Betriebsmitteln insgesamt nur untergeordnete Bedeutung für die wirtschaftliche Einheit zukommt.2. Bei Leiharbeitsunternehmen, die Payrolling anbieten, kann auch ohne Übernahme von Verwaltungspersonal des Payrolling-Anbieters ein Betriebsübergang vorliegen.3. Besteht die wirtschaftliche Grundlage des Überlassers im Bereitstellen von Arbeitskräften für einen einzigen Großkunden im Wege von Payrolling, bilden die an den Großkunden überlassenen Arbeitskräfte die für den Betriebsübergang maßgebliche wirtschaftliche Einheit.4. Auch beim Payrolling ist die von den Parteien gewählte Konstruktion betreffend Vertragspartnerwahl zu beachten, und zwar auch bei Anwendung des Betriebsübergangsrechts.5. Die Rechtsprechung des EuGH zur Aufspaltung von Arbeitsverhältnissen im Zuge eines Betriebsübergangs könnte bloß im Sinne einer unionsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung zu verstehen sein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Aufspaltung regelmäßig zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen würde und der Übergang auf nur einen Erwerber daher eine günstigere Rechtsfolge iSd Art 8 der RL 2001/23/EG ist.

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