vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dauerhafte Kettenüberlassungen ohne Rechtfertigung sind unzulässig

EntscheidungsbesprechungAufsatzConrad GreinerJAS 2022, 266 - 286 Heft 3 v. 20.9.2022

1. Das in Art 1 Abs 1 der RL 2008/104/EG verwendete Wort "vorübergehend" steht der Überlassung eines Leiharbeitnehmers zur nicht vertretungsweisen Beschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz nicht entgegen.2. Es stellt einen missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit dar, wenn aufeinanderfolgende Überlassungen zu einer Beschäftigungsdauer führen, die länger ist als das, was vernünftigerweise als "vorübergehend" betrachtet werden kann, ohne dass eine objektive Erklärung dafür gegeben wird, dass das betreffende entleihende Unternehmen auf eine Reihe aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge zurückgreift.3. Die RL 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die eine Höchstüberlassungsdauer festlegt, wenn sie durch eine Übergangsvorschrift die Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten dieser Regelung liegenden Zeiträumen bei der Berechnung dieser Dauer ausschließt und dem nationalen Gericht die Möglichkeit nimmt, die tatsächliche Dauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, ist nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine solche unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift unangewendet zu lassen.4. Ein Leiharbeitnehmer kann bei einem Verstoß gegen die RL 2008/104/EG aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten.5. Die RL 2008/104/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, von einer festgelegten Höchstüberlassungsdauer abzuweichen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!