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Geltung des besonderen Bestandschutzes nach MSchG - Beginn einer Schwangerschaft im Rechtssinn

EntscheidungsbesprechungAufsatzKarin Burger-EhrnhoferJAS 2019, 425 - 436 Heft 4 v. 9.12.2019

1. Bei der Frage, wann eine Schwangerschaft im Rechtssinn besteht, stellt der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab. Die Schutzbedürftigkeit besteht für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustands der Frau unabhängig davon, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutterschleimhaut stattgefunden hat und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen ist. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz des § 10 MuttSchG ist damit grundsätzlich (Ausnahme: In-vitro-Fertilisation) die mit Vereinigung der Ei- und Samenzelle begonnene Schwangerschaft maßgeblich.2. Ob nach diesem Zeitpunkt eine "intakte" Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorliegen oder ein schwangerschaftsähnlicher Zustand, wie etwa bei einer Eileiterschwangerschaft, gegeben ist, ist im Hinblick auf § 10 Abs 1 MuttSchG irrelevant.

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