Art 3, 5 und 6 der RL 2003/88/EG sind im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC sowie von Art 4 Abs 1, Art 11 Abs 3 und Art 16 Abs 3 der RL 89/391/EWG dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die AG nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden AN geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
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