Den Ländern ist die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts "ihrer" Bediensteten in mehreren Etappen zugewachsen. Hinsichtlich der in Betrieben Beschäftigten ist die Zuständigkeit der Länder partiell zugunsten einer Bundeskompetenz durchbrochen. Eine Übergangsbestimmung ordnet die Weitergeltung des Bundesrechts für jene Beschäftigtenverhältnisse an, die die Länder bislang noch nicht geregelt haben. Davon abgesehen bleibt aber nach Ansicht der Autorin für eine subsidiäre Anwendung des (Bundes-)Arbeitsrechts kein Raum. Normkonkurrenzen zwischen Bundes-Arbeitnehmerschutzrecht und Landes-Vertragsbedienstetenrecht lassen sich uU durch verfassungskonforme Interpretation auflösen.