1. Die Tierärztekammer ist gem § 12 Abs 2 Z 19 Tierärztekammergesetz zum Abschluss von KollV als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite berufen.2. Mit dem Wort "festsetzen" in § 22 Abs 3 ArbVG ist nicht nur die Erlassung neuer Werte, sondern auch jede Änderung oder eine Wiederverlautbarung des Mindestlohntarifs gemeint.3. Demnach ist auch jede Änderung zugleich eine Festsetzung des Mindestlohntarifs, die jedoch nicht (mehr) zulässig ist, wenn mittlerweile auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht.

