Sanierungsvorhaben eines Unternehmens scheinen auf den ersten Blick als Paradefall für einen Sozialplan. Dagegen spricht zwar, dass die Insolvenz keiner der in § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG aufgezählten Betriebsänderungen unterfällt und daher per se gar nicht zum Sozialplanabschluss ermächtigt. Zur Sanierung bedarf es jedoch regelmäßig Betriebsänderungen, wie etwa Personalabbau, Versetzungen, Restrukturierungen oder Betriebs(teil)stilllegungen. Den Nachteilen genau solcher unternehmerischen Entscheidungen soll ein erzwingbarer Sozialplan entgegenwirken. Schlittert das Unternehmen dann jedoch in die Insolvenz, gelten strengere Regeln: In stRsp können Sozialpläne, die in Unternehmen in finanzieller Schieflage abgeschlossen wurden, sowohl unwirksam aufgrund sittenwidriger Überwälzung des Finanzierungsrisikos als auch anfechtbar iS der Insolvenzordnung sein.

