Der folgende Beitrag versucht das Tatbestandsmerkmal der "Beförderung ohne den Willen des Betriebsunternehmers" des Haftungsausschlusses des § 3 Z 1 EKHG verständlich darzustellen. Dazu soll aus Anlass der E OGH 2 Ob 79/20m die in diesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - in Lehre und Rsp noch nicht näher betrachtete Facette der "Zustimmung qua Erklärungsfahrlässigkeit" beleuchtet werden.
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