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Die Billigkeitshaftung unmündiger Minderjähriger (§ 1310 ABGB) Eine Untersuchung aus Anlass der E OGH 1 Ob 74/21w

Bürgerliches Rechtmust knowAufsatzHelena GrissenbergerJAP 2021/22JAP 2021, 238 - 242 Heft 4 v. 17.5.2022

Die Frage der zivilrechtlichen Haftung unmündiger Minderjähriger ist von ständiger Aktualität, wie erst jüngst wieder die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 74/21w (FN ) aufzeigte. Die vom 1. Senat geprüfte Schadenersatzpflicht eines erst 8-Jährigen, der, getrieben von Angst, seinen nahezu gleichaltrigen Rivalen mit einem Ast beworfen und verletzt hatte, erhielt bemerkenswerte mediale Aufmerksamkeit. Die gesetzliche Ausgangslage ist flexibel: Zwar sind Unmündige gem § 176 ABGB (FN ) grundsätzlich deliktsunfähig, doch kann Deliktsunfähigen nach Maßgabe des § 1310 eine ausnahmsweise Billigkeitshaftung auferlegt werden.

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