Die Frage der zivilrechtlichen Haftung unmündiger Minderjähriger ist von ständiger Aktualität, wie erst jüngst wieder die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 74/21w (FN ) aufzeigte. Die vom 1. Senat geprüfte Schadenersatzpflicht eines erst 8-Jährigen, der, getrieben von Angst, seinen nahezu gleichaltrigen Rivalen mit einem Ast beworfen und verletzt hatte, erhielt bemerkenswerte mediale Aufmerksamkeit. Die gesetzliche Ausgangslage ist flexibel: Zwar sind Unmündige gem § 176 ABGB (FN ) grundsätzlich deliktsunfähig, doch kann Deliktsunfähigen nach Maßgabe des § 1310 eine ausnahmsweise Billigkeitshaftung auferlegt werden.

