Aufgrund der urlaubsrechtlichen Rsp des EuGH gab es schon länger Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 10 Abs 2 UrlG. Diese Norm sieht den Entfall der Urlaubsersatzleistung bei einem vorzeitigen Austritt des AN ohne wichtigen Grund vor. Wie nun die vorliegende Entscheidung des EuGH zu einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen des OGH zeigt, waren die Bedenken berechtigt.

