Viele wissen, dass dem Fluggast ua dann, wenn sich sein Flug um mehr als drei Stunden verspätet, ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Flugunternehmen zusteht. Doch wo ist ein solcher Anspruch geltend zu machen? Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab und war schon oft Gegenstand von Entscheidungen des EuGH und auch des OGH. Zugleich ein Beitrag zum Prüfungsschema der internationalen Zuständigkeit.
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