Die Maßnahmen gegen COVID-19 haben erhebliche Eingriffe in die Bewegungsfreiheit mit sich gebracht. Das Gesellschaftsrecht war nicht gänzlich auf diesen Umstand vorbereitet und musste temporär nachjustiert werden. Es zeigte sich, dass Flexibilität bei Beschlussfassungen von Vorteil sein kann. Doch besteht nicht in allen Gesellschaftsformen hinreichend Gestaltungsfreiheit. Ein Überblick.
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