Ist das bloße Einräumen von Mitgewahrsam, das dem Geschenknehmer faktisch das alleinige Verfügen über die Sache ermöglicht, ein zum Schenkungsversprechen hinzutretender Akt, der wirklich ausreicht, dem Geschenkgeber die Konsequenzen seiner Erklärung vor Augen zu führen? Ist damit der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz tatsächlich gewahrt?
2 Ob 122/17f

