Es steht IFRS-Anwendern grundsätzlich frei zu entscheiden, ob die Folgebewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum Fair Value oder nach der Anschaffungskostenmethode erfolgt. Insbesondere bei Unternehmen, deren Geschäftszweck primär in der Verwaltung und Renditeerzielung liegt, erfolgt die Bewertung i.d.R. zum Fair Value, sodass sich in Abhängigkeit von den zum Bewertungsstichtag konkret vorliegenden Umständen erhebliche Auswirkungen auf die zu berichtende Ertragslage ergeben können. Diese resultieren regelmäßig aus makroökonomisch bedingten Einflussfaktoren, wie etwa der aktuellen Zins- und Mietpreislage. An konzeptioneller Schärfe gewinnt die Fair Value-Bewertung jedoch insbesondere dann, wenn neben diesen klassischen Marktparametern auch geopolitisch bedingte Restriktionen zu berücksichtigen sind, wie bspw. von der russischen Regierung erlassene Dekrete, welche im Falle einer Verkaufstransaktion mindestens einen Kaufpreisabschlag von 60% vorsehen.

