IFRS 5 sieht besondere bilanzielle Ausweis- und Bewertungsvorschriften für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte bzw. Veräußerungsgruppen vor. Demgegenüber verlangen die Mindestgliederungsvorschriften zur GuV einen gesonderten Ausweis der Ergebnisbeiträge aus aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die Begriffe „Veräußerungsgruppen“ und „aufgegebene Geschäftsbereiche“ sind zwar voneinander unabhängig, weisen jedoch einen erheblichen Überschneidungsbereich auf. Der vorliegende Beitrag zeigt an einem Fallbeispiel zum einen das komplexe Zusammenspiel der besonderen Bewertungsvorschriften für die Veräußerungsgruppen mit den allgemeinen IFRS-Bewertungsnormen auf und zum anderen die hiervon unabhängigen Ausweisvorschriften in Bilanz und Ergebnisrechnung für abgehende Geschäftsaktivitäten.