Als ein Hauptargument gegen die planmäßige Goodwill-Abschreibung und für die Einführung des sog. Impairment-only-Ansatzes wurde neben der vermeintlichen Vernachlässigung der betreffenden Informationen durch die Adressaten die fehlende Zahlungswirksamkeit von Abschreibungen angeführt. Analog wird seither zur Infragestellung der Relevanz der nunmehr sporadisch ausgewiesenen außerplanmäßigen Goodwill-Abschreibungen das Argument vorgeschoben, auch diese seien nicht zahlungswirksam, was formal – zumindest auf die laufende Periode bezogen – richtig sein mag. Im Ergebnis wird aber nicht nur die investitionsrechnerische Amortisation der hinter den planmäßigen Goodwill-Abschreibungen stehenden geleisteten Investitionsauszahlungen aus der IFRS-Rechnungslegung suspendiert. Vielmehr werden durch das Narrativ der mangelnden Cash-Wirksamkeit auch die sich in außerplanmäßigen Goodwill-Abschreibungen rechenökonomisch widerspiegelnden negativen Veränderungen zukünftiger Zahlungsüberschüsse aus dem Blick- und Beurteilungsfeld der Aktieninvestoren genommen.