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Ertragsteuerinformationsbericht – Erweiterung der Berichterstattung um steuerliche Aspekte mit einem weiteren gesonderten Bericht

Reporting und ControllingSteuerrechtStefan Müller, Sarah MüllerIRZ 2022, 547 - 551 Heft 12 v. 1.12.2022

Auf Basis europäischer Vorgaben (Richtlinie (EU) 2021/2101 ), die wiederum ihren Ursprung in dem im Jahr 2012 von den G20 angeregten und der OECD beschlossenen Aktionsplan zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) haben, müssen die nationalen Gesetzgeber Folgendes beachten: Bis zum 22.6.2023 sind multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, gesetzlich zu verpflichten, einen gesonderten Ertragsteuerinformationsbericht außerhalb von Anhang und Lagebericht zu veröffentlichen. Dies soll dann für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre Wirkung erlangen. Am 30.9.2022 hat das deutsche Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf dazu vorgelegt, der nur bis zum 31.10.2022 kommentiert werden konnte und dann in das Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden hat. Dabei gehen die geforderten Inhalte über die reine Angabe der länderbezogen aufgegliederten Ertragsteuerinformationen deutlich hinaus.

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