Bei vielen Kreditinstituten erfolgt die Zuordnung zur Stufe 3 des IFRS-Risikovorsorge-Modells im Einklang bzw. in Anlehnung an den aufsichtsrechtlichen Prozess zur Identifizierung eines Ausfalls. Die European Banking Authority (EBA) hat für die Anwendung der Ausfalldefinition nach Art. 178 der Verordnung (EU) 575/2013 neue Leitlinien veröffentlicht, die ab 2021 anzuwenden sind. Dies wird Auswirkungen auf den bestehenden Default-Prozess haben. Die Autoren untersuchen im vorliegenden Beitrag, ob in der IFRS-Bilanzierung vor diesem Hintergrund auch weiterhin auf den aufsichtsrechtlichen Prozess zurückgegriffen werden kann oder die Implementierung eines eigenständigen Prozesses erforderlich ist.

