Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften verlangen im Anhang zum Einzelabschluss (§ 285 Nr. 17 HGB) sowie im Konzernanhang (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) quantitative Angaben zu den Honoraren, die der (Konzern-)Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr berechnet hat. Über den Verweis in § 315a Abs. 1 HGB, der den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen regelt, auf § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass auch ein IFRS-Konzernabschluss Angaben zum Abschlussprüferhonorar enthalten muss.

