Was bisher geschah: Bekanntlich enthielt das IAS-Rahmenkonzept 1989 ein Vorsichtsprinzip als eines von mehreren Prinzipien, welche die Verlässlichkeit der IFRS-Rechnungslegung unterstützen sollten. Es klang für den vom HGB (und den Rechnungslegungsrichtlinien in der EU) geprägten Leser durchaus vertraut: „Vorsicht bedeutet, dass ein gewisses Maß an Sorgfalt bei der Ermessensausübung, die für die erforderlichen Schätzungen unter ungewissen Umständen erforderlich ist, einbezogen wird, sodass Vermögenswerte oder Erträge nicht zu hoch und Schulden oder Aufwendungen nicht zu niedrig angesetzt werden." (Rahmenkonzept 1989, Rz. 37). Im selben Absatz wurde festgehalten, dass damit keine willkürliche Unterbewertung erfolgen dürfe.

