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Architektur kommt von Architekten. Und die haben Namen.

UrheberrechtJudikaturThomas Höhneip-competence 2014, 41 - 43 Heft 11 v. 1.7.2014

Normen: § 54 Abs 4 UrhG; § 57 Abs 4 UrhG; § 58 Abs 4 UrhG; § 59 dUrhG; § 63 dUrhG

Schlagwörter:

Namensnennung; Namensnennungsrecht; Urheber; Architekturfotografie; Verwertung; Freiheit des Straßenbildes; freie Werknutzung; Bauwerk; Deutschland; Quellenangabe; Urheberpersönlichkeitsrecht; Persönlichkeitsrecht; Rechtsschutz; Architekt; Verkehrssitte; Architektenleistungen; die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche;

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