Der GmbH obliegen das Facility Management, der Wirtschaftseinkauf und teilweise IT-Aufgaben für ihre vier Gesellschafter, zu denen neben der beklagten Sozialversicherungsanstalt drei weitere Sozialversicherungsträger gehören. Die Sozialversicherungsanstalt überlässt der GmbH Verwaltungsangestellte zur weiteren Dienstleistung. Grundlage für diese Arbeitskräfteüberlassung ist eine Dreiparteieneinigung zwischen der Sozialversicherungsanstalt, dem zu überlassenden Dienstnehmer und der GmbH. Nach dieser Vereinbarung bleiben die Rechte und Pflichten der überlassenen Angestellten nach der Dienstordnung A (DO.A) für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs in der jeweils geltenden Fassung unverändert. Jene IT-Verwaltungsangestellten, die von der Sozialversicherungsanstalt überlassen wurden und bei der GmbH eine höherwertige Tätigkeit ausüben als zuvor bei der Sozialversicherungsanstalt, erhalten eine Verwendungszulage. Der OGH hat entschieden, dass die in die GmbH überlassenen Angestellten, die dort dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit verrichten, ab Beginn des siebten Monats dieser Überlassung und unter der Voraussetzung der Erfüllung allfälliger weiterer Einreihungsvoraussetzungen an Stelle einer Verwendungszulage Anspruch auf eine ihrer höherwertigen Tätigkeit entsprechende Einreihung in die DO.A haben.