Diese Ungleichbehandlung, die auf einer Bedingung beruht, die Beamtinnen wegen des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs stets erfüllen, erscheint nicht gerechtfertigt, weil die zugrunde liegende Regelung dem Bestreben, das legitime sozialpolitische Ziel zu erreichen, auf das sich Frankreich im vorliegenden Fall beruft, offenbar nicht tatsächlich entspricht und die Regelung auch nicht in kohärenter und systematischer Weise mit Blick darauf durchgeführt worden ist.