Ein Arbeitnehmer muss beim Empfang einer Leistung des Arbeitgebers "ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt" anwenden. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin diesen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschritten.