Der OGH bestätigt im vorliegenden Fall die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welches das mit Klage vom 30. 1. 2012 geltend gemachte Begehren der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin habe ihr die Ende Februar 2009 irrtümlich ein zweites Mal ausgezahlte Abfertigung zurückzuzahlen, als nicht verfallen erachtete. Die vom Handelsangestellten-Kollektivvertrag (-KV) geforderte schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers binnen sechs Monaten nach Fälligkeit ist auf diesen Anspruch nicht anwendbar, weil nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.