Die Insolvenz-RL findet auf die Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter einer von ihrem Arbeitgeber eingerichteten betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung.
Gesetzliche Pensionsleistungen sind bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die in Art 8 der RL vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, nicht zu berücksichtigen.