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Arbeitszeitaufzeichnungen – Verarbeitung personenbezogener Daten

EuroparechtEntscheidungeninfas 2014, 3infas 2014, 3 Heft 1 v. 1.1.2014

Aufzeichnungen der Arbeitszeit, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, sind von dem Begriff "personenbezogene Daten" iSd Art 2 Buchst a der RL umfasst. Eine nationale Regelung kann gemäß Art 6 Abs 1 Buchst b und c und Art 7 Buchst c und e der RL Arbeitgeber dazu verpflichten, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der nationalen Behörde so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können. Dies allerdings nur, wenn diese Verpflichtung dafür notwendig ist, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.

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