Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig, es genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft zum Ausdruck gebrachte "Fremdzuschreibung". Die Arbeitgeberin muss sich die Kenntnisse ihres Küchenleiters, die dieser bei seinem Kündigungsansuchen verschwieg, gemäß den von ihr organisierten Abläufen zur Informationsbeschaffung vor dem Kündigungsausspruch zurechnen lassen.