Eine Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste iSd § 82 lit b GewO 1859 kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert. Die Rechtsansicht, dass auch das Fehlen der "Zuverlässigkeit" iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 den oben genannten Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen kann, ist vertretbar.