Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen. Die Mitgliedstaaten können eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.