Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt.
Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt.
