Zur Beurteilung der Frage, ob Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die "Technikausrüstung" eines Discjockeys ein wesentliches eigenes Betriebsmittel ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die "Technikausrüstung" eines Discjockeys ein wesentliches eigenes Betriebsmittel ist.