Die Mindestbezugsdauer in § 5 Abs 4 KBGG gilt nur für den Fall der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 5 Abs 3 KBGG zwischen Eltern.
Die Mindestbezugsdauer in § 5 Abs 4 KBGG gilt nur für den Fall der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 5 Abs 3 KBGG zwischen Eltern.