Die angestrebte Deckelung der Bonifikationszahlungen ist angesichts der sonst gegebenen Unternehmensgefährdung sachlich begründet. Sie entspricht im Hinblick auf diesen Zweck und auf die Lohnsituation der Arbeitnehmerin auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Dauer der Berufsausübung kommt hier dagegen keine maßgebliche Rolle zu, weil die Bonuszahlungen - anders als langjährig erworbene Pensionsanwartschaften - von der jeweiligen Jahresleistung der Verkaufsmitarbeiter abhängen. Auch wird bei einer lediglich drei Monate rückwirkenden Abänderung der Vereinbarung in keine solche Vertrauensposition von Arbeitnehmern eingegriffen, die der Änderung einer langjährigen Betriebspensionsanwartschaft vergleichbar wäre.

