Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung kommt es allein darauf an, dass die für ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist, während ein Krankengeldbezug während dieser Zeit nicht schadet.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung kommt es allein darauf an, dass die für ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist, während ein Krankengeldbezug während dieser Zeit nicht schadet.