Werden Reinigungskräfte auf Autobahnraststationen nicht vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, ist die Verhängung eines Beitragszuschlags korrekt.
Werden Reinigungskräfte auf Autobahnraststationen nicht vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, ist die Verhängung eines Beitragszuschlags korrekt.