Die sog "Hälfteregelung" des § 255 Abs 2 ASVG ist nicht anzuwenden, wenn seit dem Eintritt ins Berufsleben mehr als 15 Beobachtungsjahre vorliegen.
Die sog "Hälfteregelung" des § 255 Abs 2 ASVG ist nicht anzuwenden, wenn seit dem Eintritt ins Berufsleben mehr als 15 Beobachtungsjahre vorliegen.