Für den Anfall einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG ist die Aufgabe derjenigen nicht qualifizierten Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde, erforderlich.
Für den Anfall einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG ist die Aufgabe derjenigen nicht qualifizierten Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde, erforderlich.