Nach § 21 Abs 2 Z 3 GlBG liegt eine Belästigung nur dann vor, wenn sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Durch den von der Arbeitgeberin übersandten Brief - als hier einzig relevante unerwünschte Verhaltensweise der Arbeitgeberin iSd § 21 Abs 2 GlBG - wurde die Würde der Arbeitnehmerin nach § 21 Abs 2 Z 1 GlBG objektiv verletzt und das Verhalten der Arbeitgeberin war auch unerwünscht und unangebracht iSd § 21 Abs 2 Z 2 GlBG, aber ein durch eines der von § 21 Abs 2 Z 3 GlBG verpönten Merkmale gekennzeichnetes Umfeld für die Arbeitnehmerin wurde nicht geschaffen. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis war zwar zu bejahen, aber es bestand zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin den Brief der Arbeitgeberin erhalten hat, nicht nur kein Arbeitsverhältnis der Streitteile mehr, sondern es gab nach Erhalt dieses Briefs überhaupt keine weiteren Kontakte mehr zwischen den Parteien.