Auch Bezieherinnen einer Leistung nach dem KBGG steht bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 MSchG ein vorgezogenes Wochengeld zu.
Auch Bezieherinnen einer Leistung nach dem KBGG steht bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 MSchG ein vorgezogenes Wochengeld zu.