Der Leistungsausschluss des § 131 Abs 4 ASVG besteht nur bei ("Freizeit"-)Unfällen (in Ausübung von Sport und Touristik), nicht aber bei den in § 131 Abs 3 ASVG genannten plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen.
Der Leistungsausschluss des § 131 Abs 4 ASVG besteht nur bei ("Freizeit"-)Unfällen (in Ausübung von Sport und Touristik), nicht aber bei den in § 131 Abs 3 ASVG genannten plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen.